Willkommen in den Regensburger Wohnstätten!

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht in Artikel 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit vor. Dieses Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung kann der behinderte Mensch nur in einer auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmenden Umgebung verwirklichen.

Die Regensburger Wohnstätten tragen diesem Grundrecht durch die Schaffung von differenzierten Wohnangeboten Rechnung. Menschen mit geistiger Behinderung müssen so normal wie möglich leben können und dazu jede Hilfe bekommen, die  sie brauchen. Betreuungsbedarf, Grad der Selbständigkeit und persönliche Wünsche sind ausschlaggebend für die Wahl der Wohnform. Als Leitlinie gilt deshalb die Aussage im Grundsatzprogramm der Bundesvereinigung Lebenshilfe:

Wohnen: so selbständig wie möglich
mit so viel Hilfe wie nötig

In den Regensburger Wohnstätten leben Menschen mit einer geistigen Behinderung, die nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII der Hilfe benötigen. Darunter sind Menschen mit geistigen und Mehrfachbehinderungen zu verstehen, die bei der täglichen Lebensbewältigung auf umfassende Betreuungs- und Hilfeleistungen angewiesen sind.

Die Regensburger Wohnstätten werden als gruppengegliederte Wohnheime geführt, deren oberstes Ziel es ist, jeden geistig behinderten Bewohner ein Leben so selbständig wie möglich zu gewährleisten und ihm so viel Schutz und Hilfe zuteil werden zu lassen, wie er für sich braucht. Maßgebend sind die individuelle Persönlichkeit und die Bedürfnisse, die sich auch aus Art und Schwere der Behinderung ergeben.

Für die Bewohner der Regensburger Wohnstätten bedeutet dies die Ermöglichung eines „normalisierten“ Lebens, das Vermitteln von Geborgenheit und Angenommensein, sowie die angemessene Förderung und Entwicklung ihrer natürlichen Anlagen und Fähigkeiten.

Eltern und Angehörige erhalten Entlastung im täglichen Leben und erfahren Beruhigung im Falle des Nachlassens der eigenen Kräfte durch Alter, Krankheit oder Tod, da die Versorgung ihrer behinderten Kinder gesichert ist.

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